IG Fischerei

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SaNa (Fischerprüfung)

Kanton Zürich – Das gilt ab 2009

Informationen zum Sachkunde-Nachweis (SaNa) – Ausbildungspflicht für Fischerinnen und Fischer

Gemäss Änderung der Tierschutz- und Fischereiverordnung des Bundes gilt ab 1.1.2009: “Wer ein Fischerpatent erwerben will, muss ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei nachweisen.“ Im Sinne einer Übergangs-regelung werden Personen als sachkundig anerkannt, welche in den Jahren 2004 bis 2008 nachweislich mindestens eine Fischereibewilligung mit der Gültigkeitsdauer von mindestens einem Monat gelöst haben.

Fischen im Kanton Zürich für bisherige Fischer

Wer im Kanton Zürich in den Jahren 2004 bis 2008 eine solche Bewilligung an einem staatlichen Patent- oder Pachtgewässer gelöst hatte, kann für staatliche Gewässer weiterhin ohne Vorweisen eines Sachkundenachweises Jahres- oder Monatsbewilligungen beziehen, da diese Personen bereits in der zentralen ZH-Fischereidatenbank erfasst und als sachkundig anerkannt sind.

Fischen in anderen Kantonen für bisherige Fischer

Wer in anderen Kantonen neu Monats- oder Jahreskarten erwerben will, muss seine Sachkundigkeit mittels Sachkunde-Nachweis belegen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bisherige Ausbildungsausweise (Brevet, Thurgauer Prüfung, Landesfischereischein D u.ä.) als Sachkundeausweise anerkannt werden. Der neue Sachkunde-Nachweis ist ein Ausweis in Kreditkarten-Format. Auf der Rückseite des neuen SaNa-Ausweises wird vermerkt, aufgrund welcher Qualifikation der Ausweis ausgestellt wurde. In der Regel kommen zwei Varianten in Frage: A)      aufgrund einer zwischen 2004 bis 2008 bezogenen Fischereibewilligung (Über-gangsregelung)B)      aufgrund einer abgelegten Prüfung (z.B. Schweizer Sportfischer Brevet, kantonale Prüfung)   Damit ein SaNa-Ausweis mittels Übergangsregelung (Variante A) bezogen werden kann, erhalten in Kürze alle Inhaber von Jahres- oder Monatsbewilligungen der Jahre 2004 – 2008 ein Schreiben der Fischerei- und Jagdverwaltung. Diesem Schreiben liegt ein codierter Einzahlungsschein der SaNa-Geschäftsstelle über Fr. 15.-- bei. Mit der Ein-zahlung der 15 Franken erwirbt man automatisch den SaNa-Ausweis, wobei auf dem Ein-zahlungsschein noch das Geburtsdatum vermerkt werden muss. Besitzer bisheriger Ausbildungsausweise können ihre alten Ausweise in einen neuen umtauschen (Variante B). Dies hat den Vorteil, dass der Ausweis später bei allfälligem Verlust problemlos ersetzt werden kann weil die Daten zentral gespeichert sind und der Ausweis sicher überall anerkannt wird (der Übergangs-SaNa/Variante A wird in den Kantonen AG, SH und ZG nicht anerkannt).  Dazu muss auf dem Einzahlungsschein der SaNa-Geschäftsstelle das entsprechende Feld angekreuzt und eine Kopie des bisherigen Ausweises an die SaNa-Geschäftsstelle geschickt werden.

Neufischer

Wer erstmals eine Monats- oder Jahresfischereibewilligung mit Gültigkeit ab dem 1.1.2009 lösen will und nicht unter die Übergangsregelung fällt oder keinen Sachkundeausweis vorlegen kann, muss einen Fischereiausbildungskurs mit Erfolgskontrolle besuchen. Das Kurswesen im Kanton Zürich ist in Vorbereitung; Informationen über Kurse im Kanton Zürich werden auf der Homepage der Fischerei- und Jagdverwaltung (www.fjz.zh.ch) veröffentlicht, sobald die Daten bekannt sind.

Tagespatente und Freiangler

Freiangler oder Benützer von Kurzzeitbewilligungen (Tages-, Gästekarten) müssen keinen Sachkundeausweis vorlegen. Dieser vordergründige Widerspruch kommt daher, dass aus tierschutzrechtlicher Sicht nur Personen, welche regelmässig mit Tieren umgehen, speziell ausgebildet sein müssen.

Quelle:

F+J Verwaltung Kanton Zürich